Beitragsordnung des Vereins „Füreinander Kirchzarten e.V.“

§ 1 – Grundlage

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder von Füreinander Kirchzarten. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 7 der Vereinssatzung in der Fassung vom 28.5.2024.

§ 2 – Solidaritätsprinzip

Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.

§ 3 – Beitragshöhe

Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Beitrag beträgt:

  • für einzelne natürliche Personen: 25 Euro
  • für Familien (ab 3 Personen eines gemeinsamen Haushalts): 50 Euro
  • für juristische Personen: 50 Euro
  • Kinder/Jugendliche bis 14 Jahren sind beitragsfrei

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

§ 4 – Zahlungsform

  • Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren zu zahlen.
  • Die festgesetzten Beiträge werden zum 31. Januar des jeweiligen Jahres eingezogen.
  • Das dafür vorgesehene Vereinskonto wird nach der Gründung festgelegt.
  • Für Beitragsrückstände werden keine Mahngebühren erhoben.
  • Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.

§ 5 – Gebühren

Eine Aufnahmegebühr gibt es nicht.

§ 6 – Datenverarbeitung

Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.

§ 7 – Eintritt in den Verein / Vereinsaustritt

  • Der Jahresbeitrag ist bei Eintritt für das laufende Jahr in voller Höhe zu bezahlen.
  • Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
  • Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 28.5.2024 in Kraft.